FAQs & Infos

Hier finden Sie Informationen zu den Themen, die am häufigsten in unserem Kundencenter nachgefragt werden:

Wohnungsbezug

Neue Wohnung – was ist alles zu tun?

  • Meldebehördliche An-/Ummeldung

Bei Mietvertragsunterfertigung erhält jeder Mieter von uns den unterfertigten Meldezettel. Die Anmeldung des Hauptwohnsitzes ist auf jedem Gemeindeamt bzw. bei jeder Bürgerservicestelle möglich.
 

Hinweis: Sollten Sie jemanden als Mitbewohner (z.B. Lebenspartner) anmelden, müssen Sie als Hauptmieter dessen Meldezettel als Unterkunftgeber unterschreiben.

 

... und weiters:

  • Strom/Gas: An-/Ummeldung
  • Beantragung von Wohnbeihilfe, Mietzinszuschüssen, Förderungen
  • Fernsehen/Rundfunk: An-/Ummeldung (GIS)
  • Internet: An-/Ummeldung
  • Haushaltsversicherung ummelden/abschließen
  • PKW - An-/Ummeldung (innerhalb einer Woche ab Anmeldung)
  • KFZ - Papiere: Adressenänderung
  • Kindergarten/Schule: An-/Ummeldung
  • Adressänderung beim Arbeitgeber bekanntgeben: Möglicherweise bekommen Sie ein bis zwei Sonderurlaubstage.
  • Bekanntgabe Adressenänderung an Bank, Versicherungen, Mobiltelefonbetreiber, u.a.

 

Infos zur Miete

Die Miete ist bis zum 5. jeden Monat im Voraus zu bezahlen und wird üblicherweise mittels Einziehungsauftrag eingehoben.

Mindestrücklage

1. Mindestrücklage – Was ist das?

 

Alle Wohnungseigentümer einer Liegenschaft haben eine angemessene Rücklage zur Vorsorge für künftige Aufwendungen zu bilden. Dieser Betrag wird in der monatlichen Vorschreibung unter dem Titel „Rücklage“ vorgeschrieben. Die Frage der Höhe der Angemessenheit war bisher gesetzlich nicht geregelt. Nunmehr hat der Gesetzgeber einen Mindestbetrag als angemessene Rücklagendotierung festgelegt.

 

2. Wie hoch ist die gesetzliche Mindestrücklage und wie wird sie konkret berechnet?

 

Die monatliche Mindestrücklage für eine Liegenschaft ergibt sich aus der Multiplikation der Nutzfläche aller Wohnungseigentumsobjekte mit einem Betrag von € 0,90. Dieser Betrag wird ab 01.01.2024 entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindex 2020 alle 2 Jahre valorisiert. Der so errechnete Betrag für die gesamte Wohnungseigentumsanlage wird nach dem vereinbarten bzw gesetzlichen Verteilungsschlüssel auf alle Wohnungseigentümer aufgeteilt. Das hat etwa bei einer Aufteilung nach Nutzwert zur Folge, dass die Belastung für einzelne Wohnungen auch höher oder niedriger als € 0,90/m² der Nutzfläche sein kann.

 

3. Darf ein höherer Betrag als die Mindestrücklage festgesetzt werden?

 

Ja, es handelt sich bei der Mindestrücklage lediglich um eine Untergrenze. Nach oben hin ist gesetzlich keine Beschränkung vorgesehen. Die Höhe der Rücklage ist weiterhin nach der Angemessenheit und den voraussichtlichen Aufwendungen in der Zukunft festzusetzen.

 

4. Ab wann tritt die Mindestrücklage in Kraft?

 

Die gesetzlichen Bestimmungen zur Mindestrücklage treten am 01.07.2022 in Kraft und sind daher ab der Vorschreibung für Juli 2022 zu berücksichtigen.

 

5. Gibt es Ausnahmen von der Verpflichtung zur Einhebung der Mindestrücklage?

 

Ja, ausgenommen sind:

 

  • neu errichtete Objekte
  • durchgreifend sanierte Objekte
  • Objekte, bei denen bereits eine Rücklage im besonders hohen Ausmaß vorhanden ist
  • Reihen- oder Einzelhausanlagen, bei denen die Erhaltungspflichten für allgemeine Teile auf die jeweiligen Wohnungseigentümer der Reihen- bzw Einzelhäuser vertraglich überbunden wurde

 

6. Wie lange gilt ein Objekt als neu errichtet bzw. durchgreifend saniert?

 

Für diese Frage legt das Gesetz leider keinen genauen Zeitraum fest. Nach den bisher veröffentlichten, qualifizierten Rechtsmeinungen sollte spätestens nach Ablauf von 10 Jahren nach Neuerrichtung bzw. durchgreifender Sanierung der Betrag der Mindestrücklage erreicht werden. Bis dahin soll eine stufenweise Anhebung auf den Mindestbetrag erfolgen. Die GIWOG orientiert sich bei der Festsetzung der Rücklagenbeträge an dieser herrschenden Meinung.

 

7. Wann liegt eine Rücklage im besonders hohen Ausmaß vor?

 

Das Gesetz legt keinen exakten Betrag für diese Ausnahme fest. Nach der Regierungsvorlage zur Gesetzesnovelle ist die Ausnahme beispielsweise dann erfüllt, wenn bereits in der Vergangenheit sehr hohe Beträge eingehoben und in weiterer Folge dann nicht verbraucht wurden oder wenn allgemeine Teile des Hauses (wie etwa eine ehemalige Hausbesorgerwohnung) nachträglich verkauft wurden und dadurch ein hoher Kapitalbetrag in die Rücklage geflossen ist.

 

8. Kann die Eigentümergemeinschaft eine Unterschreitung der Mindestrücklage beschließen?

 

Sofern keine gesetzliche Ausnahme gegeben ist, kann eine Unterschreitung nicht beschlossen werden, weil es sich um eine gesetzlich zwingende Bestimmung handelt. Auch bei Einstimmigkeit darf die Mindestrücklage nicht unterschritten werden.

 

9. Welchen Zweck verfolgt die gesetzliche Festsetzung einer Mindestrücklage?

 

Mit der Regelung soll die Durchführung von größeren Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, wie etwa thermische Sanierungen, erleichtert werden, weil nach Ansicht des Gesetzgebers Eigentümergemeinschaften eher bereit sind, derartige Investitionen zu tätigen, wenn ausreichendes Kapital in der Rücklage vorhanden ist.

Betriebskostenabrechnung

  • Wann wird die Abrechnung fällig?
    Wenn die Betriebskostenabrechnung, wie bei der GIWOG üblich, im Juni gelegt wird, wird die Abrechnung am zweitfolgenden Zinstermin (August) fällig.
  • Wem wird eine BK Abrechnung vorgelegt?
    Jedem Mieter:in/Eigentümer:in, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit (August) in der Wohnung wohnt.
  • Bedeutet das, dass ich eine Nachzahlung zu leisten habe, auch wenn ich im Abrechnungsjahr nicht Mieter:in/Eigentümer:in in dieser Wohnung war?
    Ja, wenn Sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit (August) der Jahresabrechnung Mieter:in/Eigentümer:in sind.
  • Was sind eigentlich Betriebskosten?
    Betriebskosten sind Kosten, die beim Betrieb des Wohnobjektes anfallen. Es handelt sich dabei zum Beispiel um: Kosten für die Hausreinigung, Müllabfuhr, Strom für Allgemeinflächen (Stiegenhaus …), Grundsteuer etc.
    Die Betriebskosten sind gesetzlich geregelt. Sie werden von Drittanbietern an uns verrechnet und nach Größe der Wohnungen im Wege der Betriebskostenabrechnung weiterverrechnet.
  • Habe ich ein Guthaben oder eine Nachzahlung?
    Dies entnehmen Sie aus der Jahresabrechnung, Seite 2 unter „Ihr Guthaben“ oder „Ihre Nachzahlung“. Hier sehen Sie auch, wie sich der Saldo aus Ihrer Abrechnung auf die nächsten Mietzahlungen auswirkt.

 

Ein Bild, das Tisch enthält. Automatisch generierte Beschreibung

 

Bei dieser Tabelle wird der Betrag mit „minus“ angeführt, da das Guthaben die monatliche Mietenzahlung verringert.

 

Ein Bild, das Tisch enthält. Automatisch generierte Beschreibung

 

  • Warum wird meine Miete teurer?
    Bei gemeinnützigen Bauvereinigungen ist die Miete im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geregelt. Generelles Prinzip ist die sogenannte „Kostendeckung“. Das bedeutet, dass jene Aufwendungen, die für die Errichtung und Bewirtschaftung des Objektes anfallen im Wege der Miete eingehoben werden. Diese einzelnen Kostenkomponenten können sich verändern, wodurch sich auch der Betrag Ihrer Miete verändert.
    Zum Beispiel steigt die Rückzahlung des Wohnbauförderungsdarlehens in regelmäßigen Abständen oder erhöht sich der Erhaltungs -und Verbesserungsbeitrag mit dem Alter der Baulichkeit. Auch bei Kostensenkungen sind wir verpflichtet diese an Sie weiterzugeben.
  • Was mache ich mit meinem Dauerauftrag?
    Wenn Sie einen Dauerauftrag über Ihre Bank bzw. Onlinebanking eingerichtet haben, so ist der Betrag zum fälligen Zinstermin anzupassen, um Unannehmlichkeiten für Sie durch Mehr/Minderzahlungen zu vermeiden. Den genauen Betrag entnehmen Sie Ihrer neuen Mietenvorschreibung.
  • Wie wird der Saldo verrechnet?
    Sofern Sie mit Abbuchungsauftrag bezahlen, brauchen Sie sich um nichts weiter zu kümmern. Der veränderte Betrag wird wie in der Aufstellung oben bzw. in Ihrer Jahresabrechnung auf Seite zwei berücksichtigt.
    Wenn Sie eine andere Zahlungsmethode gewählt haben, haben Sie die angepassten Zahlscheine automatisch mit Ihrer Jahresabrechnung erhalten.
  • Ist bei einer Nachzahlung eine Ratenzahlung möglich?
    Ja, wenn Sie Mieter:in einer GIWOG Wohnung sind, ist eine Verteilung der Nachzahlung auf fünf Monatsraten, beginnend mit August möglich bzw. wird diese bei größeren Nachzahlungen automatisch berücksichtigt und ist im Zahlungsplan auf der Abrechnung ersichtlich. Die Ratenzahlung kann auch bei kleineren Nachzahlungen auf Anfrage vereinbart werden.

Haben Sie noch Fragen?
Bitte wenden Sie sich an unsere Betriebskostenhotline 050 888 4000 für Mietwohnungen bzw. 4001 für Eigentum.

 

Hunde/Tierhaltung

Artgerechte Tierhaltung

Um eine gute Nachbarschaft zu gewährleisten, bitten wir Sie, vor Anschaffung eines Haustieres zu prüfen, ob dies in Ihrer Wohnung sinnvoll ist.

 

Kleintiere, wie Hamster, Vögel, Kaninchen etc. sind nicht genehmigungspflichtig und dürfen in geeigneten Behältnissen in Ihre Wohnung einziehen. Die Haltung anderer Tiere und das Aufstellen eines Aquariums bedürfen einer Genehmigung durch die GIWOG.

Auf artgerechte Tierhaltung ist zu achten.  Das Tier darf in keiner Weise Ärgernis erregen und weder das Haus noch die Grünanlagen verunreinigen oder gar zerstören. Exkremente sind umgehend zu entfernen. Die durch Verunreinigung oder Beschädigung entstandenen Kosten sind vom Halter zu tragen.

 

Wir bitten um Ihr Verständnis, dass gefährliche Tiere, Reptilien aller Art und sogenannte „Listenhunde“ zum Schutze aller nicht genehmigt werden können.

 

Genehmigung Hundehaltung

Für die Genehmigung eines Hundes benötigen wir vorab folgende Unterlagen:

  • Fotografie des Hundes
  • Genaue Angabe der Rasse (Mischling nicht ausreichend)
  • Eine schriftliche Einverständniserklärung der Mehrzahl der Nachbarn (80-85%)

 

Sobald diese Unterlagen von uns geprüft wurden, benötigen wir noch folgende Unterlagen:

  • Kopie der Haftpflichtversicherungspolizze
  • Kopie der Impfkarte
  • Nachweis für die Entrichtung der Hundeabgabe bzw. behördliche Anmeldung des Hundes
  • Sachkundenachweis
  • Durch Unterfertigung vorbehaltlos zur Kenntnis genommene Richtlinien
  • Die Genehmigung wird ausschließlich für die Haltung des gegenständlichen Tieres erteilt und beinhaltet nicht die Genehmigung eines weiteren bzw. anderen Tieres (auch, wenn dieses den Ersatz für das genehmigte Tier darstellt)

Die Hausordnung ist einzuhalten!

 

Schlüssel

Wenn Sie Ihre Schüssel verloren haben wenden Sie sich bitte an die Hausverwaltung, bei Diebstahl auch an die Polizei.

Für die Nachbestellung zusätzlicher Schlüssel benötigen Sie eine „Schlüsselbestätigung“ die Sie bei der Hausverwaltung anfordern können. Damit können Sie bei einem Schlüsseldienst den Schlüssel neu anfertigen lassen.

Türschild wechseln

So können Sie die Beschriftung selbst ändern:

 

  1. Spion abschrauben
  2. 3-teiliges Textfeld entnehmen
  3. Papierstreifen beschriften oder Ausdruck zuschneiden
  4. Textfeld einsetzen
  5. wieder zusammenbauen

 

Hausordnung

Für ein gutes Miteinander

Die GIWOG-Hausordnung bietet eine einheitliche, sinnvolle Regelung für ein gutes Miteinander in den GIWOG Wohnhäusern.


Der Anspruch aller Bewohner nach Sicherheit, Sauberkeit, Wirtschaftlichkeit und Ruhe soll damit sichergestellt werden.
 

Sie finden die GIWOG-Hausordnung am schwarzen Brett im Stiegenhaus oder hier zum Download:

Hausordnung Mieter

Hausordnung Eigentümer

Kennzeichenlose Fahrzeuge

PKWs ohne Kennzeichen bitte nicht auf den öffentlichen Parkplätzen parken.

Wer ein Auto ohne behördliches Kfz-Kennzeichen abstellen möchte, etwa weil es den Besitzer wechselt, oder weil man ein zweites Fahrzeug mit einem Wechselkennzeichen hat, darf das nicht auf den Besucherparkplätzen tun.

 

Das wiederholte Abstellen auf den allgemeinen Parkplätzen zieht unweigerlich eine Besitzstörungs- bzw. Unterlassungklage nach sich.

Schimmelvermeidung

Geben Sie Schimmel keine Chance!

Falls Sie den Verdacht haben, dass eine Stelle in Ihrer Wohnung von Schimmel befallen ist, bzw. um zu vermeiden, dass es überhaupt so weit kommt, beachten Sie bitte diese Infos rund um das Thema Schimmelvermeidung:

 

Wie kommt es zu Schimmel in der Wohnung?

Schimmelpilzsporen sind immer im Innenraum vorhanden. Zu einem Wachstum von Schimmelpilzen kommt es aber nur, wenn die Sporen auf eine feuchte Oberfläche treffen. Dadurch entsteht dann sichtbarer Schimmelbefall.

                                           

Warum ist Schimmel gefährlich

Schimmelpilze können allergische Reaktionen wie beim Heuschnupfen (laufende Nase, Augenreizungen, Niesen) auslösen und erhöhen das Risiko für Atemwegserkrankungen und -infektionen.

 

Feuchtigkeit vorbeugen

Um Schimmel zu vermeiden, muss der Feuchtigkeitsgehalt der Luft niedrig gehalten werden.

Wäsche nicht in der Wohnung trocknen. Benutzen Sie dafür bitte die Trockenräume. Bei Wäschetrocknern, bei denen das Wasser aus der Abluft nicht durch Kondensation entfernt wird, sollte der Abluftschlauch ins Freie geführt werden, da sonst die feuchte Abluft im Raum bleibt.
 

Vor allem in Küche / Bad kann in kurzer Zeit sehr viel Feuchtigkeit anfallen (Duschen, Baden, Essen kochen). Diese „Feuchtespitzen“ sollten unmittelbar durch intensive Fensterlüftung entfernt werden. Bei möglicherweise eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit im Bad entfernen Sie bitte nach dem Duschen das Wasser von Wänden und Boden.

 

Für Belüftung der Wände sorgen

Da sich Schimmel bevorzugt an schlecht belüfteten Außenwandflächen bildet, z. B. hinter Schränken und Bildern, sollte der Kleiderschrank möglichst nicht an der Außenwand und alle übrigen Möbel mit einem Abstand von 5 bis 10 Zentimetern vor der Wand stehen.
 

Wichtig ist, dass die Luft hinter den Möbeln an der Wand zirkulieren kann.

 

Wie sollte geheizt werden?

Alle Räume ausreichend heizen!
Kalte Raumluft nimmt weniger Wasser auf als wärmere! Deshalb sollte auch in Schlafzimmern oder wenig genutzten Räumen die Temperatur nicht unter 16 Grad sinken. Je niedriger die Raumtemperatur, desto häufiger muss gelüftet werden.

 

Wärmeabgabe der Heizkörper nicht behindern.

Heizkörper dürfen nicht verbaut oder durch Vorhänge bzw. Gardinen zugehängt werden.

 

Richtiges Lüften

In allen Räumen ist regelmäßiges Lüften erforderlich, um die Feuchtigkeit zu entfernen. Spätestens wenn die Luftqualität als „schlecht“ empfunden wird oder Wassertropfen an den Fensterscheiben zu beobachten sind, sollte eine Stoßlüftung erfolgen.
 

Lüften ist vor allem in den Wintermonaten und in der Übergangszeit wichtig. Und je kälter es draußen ist, desto kürzer sollte gelüftet werden. Durch das Lüften erfolgt ein Austausch der feuchten, warmen Luft mit einer trockenen, kühlen Luft.
 

Öffnen Sie gleichzeitig mehrere Fenster ganz, damit die Luft durchströmen kann und schließen Sie die Fenster nach kurzer Zeit wieder.

 

Dauerkippen vermeiden

Es erhöht den Energieverbrauch und die Heizkosten drastisch, wenn Fenster über längere Zeit oder immer gekippt bleiben. Durch den Temperaturunterschied rund um das Fenster wird die Schimmelbildung begünstigt.

Wesentlich besser ist es, mit Stoßlüftung nach „Bedarf“ zu lüften.

 

Kellerräume

In Kellerräumen kann sich im Sommer, wenn warme Luft in den Keller gelangt, Luftfeuchtigkeit an der kalten Kellerwand niederschlagen. Bitte lüften Sie daher in den Sommermonaten die Kellerräume nicht am Tag, sondern nachts bzw. in den frühen Morgenstunden.
 

Im Winter kann die Lüftung zu jeder Tageszeit erfolgen.
 

Die Kellerabteile sind nicht als Wohnräume zu nutzen. Lagergüter bitte nicht direkt an die Betonwände bzw. direkt auf den Boden stellen. Für etwaige Feuchtschäden an Einbauten und gelagerten Materialien (Möbel, Leder, Bekleidung etc.) übernimmt die GIWOG keine Haftung.

 

Lüftungsverhalten in Neubauwohnungen

Wenn Sie eine Neubauwohnung beziehen, beachten Sie bitte, dass in der Bausubstanz noch eine erhebliche Menge Wasser gespeichert ist, d.h., dass die Wände noch bis zu 2 Jahren Feuchtigkeit abgeben können.
 

Durch die automatische Wohnraumlüftung wird Schimmelbildung weitgehend vermieden, dennoch sollten Sie die Hinweise zum richtigen Heizen und Lüften beachten.

 

Wohnraumlüftungsgeräte

Ist eine automatisch, kontrollierte Wohnraumlüftung vorhanden, kann auf die Fensterlüftung fast ganz verzichtet werden. Stoßlüftungen sind dann nur noch bei „Feuchtespitzen“ oder Schadstoff- bzw. Geruchsbelastungen erforderlich.
 

Lassen Sie diese Lüftungsgeräte den ganzen Winter hindurch eingeschaltet. Der Stromverbrauch ist extrem niedrig, ca. EUR 0,70 pro Monat.
 

Auch wenn Sie einige Tage verreisen, brauchen Sie das Gerät nicht abzuschalten. Sie würden dadurch kaum Energie sparen und haben gleich nach der Rückkehr wieder eine wohltemperierte Wohnung mit Frischluft.


Bei allen Lüftungsanlagen bitte auf regelmäßige Wartung achten.

 

Lüftungsverhalten nach der Sanierung

Nach einer Sanierung kann eine andere Feuchtesituation in der Wohnung entstehen. Hier muss das Lüftungsverhalten den neuen Bedingungen angepasst werden und häufiger bzw. länger als gewohnt gelüftet werden.

 

Was mache ich, wenn’s trotz dieser Maßnahmen schimmelt?

Bei Schimmelpilzbefall kontaktieren Sie bitte unverzüglich Ihren GIWOG Wohnobjektbetreuer zur Vereinbarung eines Prüfungstermins.
 

Sollte Feuchtigkeit z.B. durch undichte Dächer in das Mauerwerk eindringen oder Bodenfeuchte in den Mauern aufsteigen, wird eine fachmännische Sanierung von der GIWOG umgehend beauftragt.

 

Die Broschüre zur Vermeidung von Schimmel können Sie hier downloaden:

Broschüre Schimmelvermeidung
 

 

Wohnraumlüftung

Wenn Ihre Wohnung mit einem Lüftungsgerät zur kontrollierten Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung ausgestattet ist, beachten Sie bitte folgende Hinweise:

 

Das Lüftungsgerät muss frei bleiben

nicht abdecken, verhängen oder gar verbauen

 

Es gibt mehrere Leistungsstufen:

Für den Dauerbetrieb reicht die niedrigste Stufe. Sollten sich mehrere Personen im Zimmer aufhalten, schalten Sie auf eine höhere Stufe.

 

Tipp:

Lassen Sie diese Geräte durchgehend, auch während Ihrer Abwesenheit (Urlaub), eingeschaltet. Der Stromverbrauch ist sehr niedrig, nur ca. EUR 0,70 pro Monat.

 

Wartung:

Die Wartung des Filters ist vom Mieter selbst durchzuführen. 1 x jährlich wird der Filterwechsel jedoch von der GIWOG durchgeführt; das Gerät erinnert alle 6 Monate durch die Anzeige F daran. Die erste Meldung darf daher vom Mieter zurückgesetzt werden, indem der Bedienknopf solange gedrückt wird, bis die Anzeige F erlischt.

 

Filterwechsel:

 

Frontblende an der Unterseite entriegeln, mittig drücken und abnehmen

 

Filter herausziehen, ausklopfen oder mit dem Staubsauger reinigen (nicht waschen)

 

Frontblende oben wieder einhängen

 

   

und unten einrasten

 

Leuchtanzeige aus-/einschalten:

Falls die leuchtende Anzeige des Lüftungsgerätes stört (z.B. im Schlaf- oder Kinderzimmer), kann sie ganz einfach ausgeschaltet werden:

Zum Wiederausschalten der Leuchtanzeige die Bedientaste 10 Sek. lang drücken.

Dann leuchtet die Anzeige nur kurz bei einer Änderung der Betriebsart für 10 Sek. und erlischt danach wieder. Zusätzlich wird der max. Volumenstrom im Automatikbetrieb mit Luftqualitätssensor auf 30m³/h begrenzt.

Zum Einschalten Bedientaste wieder 10 Sek. drücken.

 

Fehlermeldung:

Sollte das Lüftungsgerät in Intervallen piepsen oder eine Störungsmeldung anzeigen, wenden Sie sich bitte umgehend an Ihren GIWOG Wohnobjektbetreuer, damit der Filter getauscht, bzw. die Störung behoben wird.

 

Ideale Raumklimawerte:

20 – 23˚C Raumtemperatur

40 – 55% Luftfeuchtigkeit

 

Stiegenhäuser

Stiegenhäuser bitte freilassen

Aus feuerpolizeilichen Gründen dürfen in den Stiegenhäusern keinerlei Gegenstände gelagert werden.


Im Brandfall müssen die Fluchtwege frei sein und alle Bereiche für die Feuerwehr ungehindert zugänglich sein.

Parkettböden

Durch die richtige Pflege bleibt Ihr Parkettboden dauerhaft schön.

Bitte reinigen Sie den Boden mit einem weichen Besen, Staubsauger oder einem feuchten Wischtuch.

 

Verwenden Sie Fußmatten bzw. Schmutzfänger im Eingangsbereich. Wasser, Sand und Steinchen sollten immer sofort entfernt werden.

 

  • Nur nebelfeucht wischen und stets geeignete Parkettpflege dem Wischwasser beigeben.
  • Keine Allzweckreiniger, ammoniakhaltige Reiniger oder Scheuermittel verwenden.
  • Filzgleiter unter Stühlen und Tischen verhindern Kratzer.

 

Wichtig ist, den Boden nicht zu oft und nicht zu nass wischen. Putztuch immer gut auswringen, keinesfalls den Boden überschwemmen.

 

Holzmöbel, Parkettböden und Türen lieben ein ideales Raumklima mit Temperaturen zwischen 20 – 23˚C und ca. 40 – 55% Luftfeuchtigkeit.

 

 

Fenster

Die Fenster sind wartungsarm, leicht zu reinigen und zu pflegen.

Bitte verwenden Sie keine aggressiven oder scheuernden Reinigungsmittel.

 

Damit die Funktion der Fenster auf lange Zeit gesichert ist, sollten 1 x jährlich die Beschläge (alle beweglichen Teile) geölt werden.

Türen

Die lackierten Türoberflächen sind sehr pflegeleicht.

Zum Reinigen genügt ein leicht angefeuchtetes weiches Tuch oder Fensterleder.

Bei hartnäckigen Flecken hilft eine milde Seifenlauge.

 

Verwenden Sie bitte keine scheuernden oder aggressiven Putzmittel. Bitte keine Aufkleber und Klebebänder anbringen, diese können ebenfalls die Oberfläche schädigen.

 

  • Kontrollieren Sie von Zeit zu Zeit, ob Drücker und Drückerschilder fest sitzen – bei Bedarf bitte nachziehen.
  • Die beweglichen Teile (Bänder, Schloss und Drücker) sollten 1 x jährlich mit Kugellagerfett geschmiert werden.
  • Beschädigungen auf der Türfläche, an den Kanten oder im Falz müssen umgehend behoben werden, um das Eindringen von Feuchtigkeit zu vermeiden.
  • In Feuchträumen sollen die Türen nach dem Baden oder Duschen ggf. trockengewischt werden.

Mülltrennung

Mülltrennung

Um Betriebskosten zu sparen, ist es wichtig, den anfallenden Müll richtig zu entsorgen.

 

Die entsprechenden Mülltonnen befinden sich direkt vor Ihrem Wohnhaus.

Bitte nutzen Sie sie sorgsam.

 

Biotonne

Obst- und Gemüsereste, feste Speisereste, verdorbene Nahrungsmittel, Kaffeesatz, Teebeutel, Eierschalen, Schnittblumen, Pflanzenabfälle.

  • Keine Plastiksäcke einwerfen!

 

Leichtstofftonne

Plastikflaschen, Joghurtbecher, Plastiksackerl, Obst- und Fleischtassen.

Bei Petflaschen bitte Luft rausdrücken, zuschrauben und so platzsparend einwerfen!

 

 

 

Altpapiertonne

Zeitungen, Illustrierte, Prospekte, Kataloge, Pappe, Schachteln und Kartonagen.

  • Schachteln bitte immer flachdrücken bzw. zerkleinern, um Platz im Container zu sparen.

 

 

Glastonne

Altglas nicht im Restmüll entsorgen. Bitte nutzen Sie die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter!
 

 

Öli

Gedankenlose Entsorgung von gebrauchtem Öl oder Fett durch den Abfluss verstopft die Leitungen!

Daher empfehlen wir zum Sammeln von gebrauchtem Speiseöl den praktischen Öli. Sie erhalten ihn kostenlos in Ihrem Abfallsammelzentrum und dort wird er auch wieder ausgetauscht.
 

 

Achtung: Das Ablagern von Sperrmüll an allgemeinen Teilen der Wohnhausanlage ist nicht gestattet. Die dadurch notwendige Entsorgung des Sperrmülls ist kostenintensiv und erhöht die Betriebskosten enorm!

 

Wohnungskündigung, -rückgabe

Wohnungskündigung

Einen unbefristeten Mietvertrag kann der Mieter ohne Begründung kündigen.

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und per Einschreiben an die GIWOG geschickt werden, bzw. persönlich abgegeben werden. Eine mündliche Kündigung  ist nicht rechtsgültig.
 

Die Kündigung muss von jedem Mieter eigenhändig unterschrieben werden. Das unterschriebene Kündigungsformular kann gerne per Email geschickt werden. Die im Mietvertrag angeführte Kündigungsfrist (üblicherweise 3 Monate) ist einzuhalten. Die Kündigung muss bis zum Monatsletzten bei uns einlangen.

Wichtig: als Kündigungsdatum gilt der Eingangsstempel der GIWOG und nicht der Poststempel. 

Formular Wohnungskündigung

 

 

Nachfolgemieter

Die Wiedervermietung von Wohnungen erfolgt durch die GIWOG.

Eine direkte Nachbesetzung durch den ausziehenden Mieter ist nur im Einvernehmen mit der GIWOG möglich.

 

 

Abtretung des Mietrechtes

Verlässt der Hauptmieter die Wohnung, kann er sein Mietrecht an seine nahen Angehörigen (Ehegatten, Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder, Geschwister) abtreten, die mit ihm in den letzten drei Jahren (Geschwister: fünf Jahre) im gemeinsamen Haushalt gewohnt haben.

Eine kürzere Zeit ist ausreichend, wenn die besagten Angehörigen mit ihm die Wohnung bezogen haben oder wenn Kinder bereits seit der Geburt dort gelebt haben.
 

Im Scheidungsfall ist das Gerichtsurteil für die Weitergabe der Wohnung maßgeblich.

 

 

Todesfall des Hauptmieters

Durch den Tod eines Mieters wird der Mietvertrag nicht aufgehoben.

Eintrittsberechtigt im Todesfall des Hauptmieters sind: Ehefrau bzw. Ehemann, Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährte, Kinder, Enkelkinder, Adoptivkinder, Eltern sowie die Geschwister des Verstorbenen.

 

Die Voraussetzung für den Eintritt in den Mietvertrag ist  ein gemeinsamer Haushalt mit der verstorbenen Person im Zeitpunkt des Todes des Hauptmieters und ein dringendes Wohnbedürfnis des Eintrittsberechtigten an der Wohnung. Bei LebensgefährtInnen ist weitere Voraussetzung, dass bis zum Tod des Hauptmieters mindestens 3 Jahre hindurch eine ähnlich einer Ehe eingerichtete Haushaltsgemeinschaft mit dem Hauptmieter bestanden hat oder die Wohnung gemeinsam bezogen wurde. Der bestehende Mietvertrag geht auf die eintrittsberechtigten Personen über. Jedoch kann - außer bei minderjährigen Kindern, Ehegatten sowie Lebensgefährten - der Mietzins auf den gesetzlich zulässigen Wert angehoben werden.

 

Tritt keine Person in den Mietvertrag ein, wird der Mietvertrag durch die Verlassenschaft fortgesetzt und ist die Verlassenschaft zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet. Etwaige Erben sollten daher möglichst rasch eine Kündigung des Mietvertrages und eine Rückgabe des Mietobjekts an die GIWOG veranlassen, um unnötige Kosten für die Verlassenschaft und (in weiterer Folge) der Erbschaft zu vermeiden.

Formular Wohnungskündigung bei Ableben

Versicherung

Die GIWOG sichert alle ihre Wohnbauten durch eine Gebäudeversicherung.

Diese Versicherung deckt Schäden am Gebäude, jedoch nicht an der Einrichtung!

 

Daher braucht zusätzlich jede Wohnung eine Haushaltsversicherung, welche von den BewohnerInnen selbst abgeschlossen werden muss.