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Kundenservice

» » » Infos zur Betriebskostenabrechnung

  • Wann wird die Abrechnung fällig?
    Wenn die Betriebskostenabrechnung, wie bei der GIWOG üblich, im Juni gelegt wird, wird die Abrechnung am zweitfolgenden Zinstermin (August) fällig.
  • Wem wird eine BK Abrechnung vorgelegt?
    Jedem Mieter:in/Eigentümer:in, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit (August) in der Wohnung wohnt.
  • Bedeutet das, dass ich eine Nachzahlung zu leisten habe, auch wenn ich im Abrechnungsjahr nicht Mieter:in/Eigentümer:in in dieser Wohnung war?
    Ja, wenn Sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit (August) der Jahresabrechnung Mieter:in/Eigentümer:in sind.
  • Was sind eigentlich Betriebskosten?
    Betriebskosten sind Kosten, die beim Betrieb des Wohnobjektes anfallen. Es handelt sich dabei zum Beispiel um: Kosten für die Hausreinigung, Müllabfuhr, Strom für Allgemeinflächen (Stiegenhaus …), Grundsteuer etc.
    Die Betriebskosten sind gesetzlich geregelt. Sie werden von Drittanbietern an uns verrechnet und nach Größe der Wohnungen im Wege der Betriebskostenabrechnung weiterverrechnet.
  • Habe ich ein Guthaben oder eine Nachzahlung?
    Dies entnehmen Sie aus der Jahresabrechnung, Seite 2 unter „Ihr Guthaben“ oder „Ihre Nachzahlung“. Hier sehen Sie auch, wie sich der Saldo aus Ihrer Abrechnung auf die nächsten Mietzahlungen auswirkt.

 

Ein Bild, das Tisch enthält. Automatisch generierte Beschreibung

 

Bei dieser Tabelle wird der Betrag mit „minus“ angeführt, da das Guthaben die monatliche Mietenzahlung verringert.

 

Ein Bild, das Tisch enthält. Automatisch generierte Beschreibung

 

  • Warum wird meine Miete teurer?
    Bei gemeinnützigen Bauvereinigungen ist die Miete im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geregelt. Generelles Prinzip ist die sogenannte „Kostendeckung“. Das bedeutet, dass jene Aufwendungen, die für die Errichtung und Bewirtschaftung des Objektes anfallen im Wege der Miete eingehoben werden. Diese einzelnen Kostenkomponenten können sich verändern, wodurch sich auch der Betrag Ihrer Miete verändert.
    Zum Beispiel steigt die Rückzahlung des Wohnbauförderungsdarlehens in regelmäßigen Abständen oder erhöht sich der Erhaltungs -und Verbesserungsbeitrag mit dem Alter der Baulichkeit. Auch bei Kostensenkungen sind wir verpflichtet diese an Sie weiterzugeben.
  • Was mache ich mit meinem Dauerauftrag?
    Wenn Sie einen Dauerauftrag über Ihre Bank bzw. Onlinebanking eingerichtet haben, so ist der Betrag zum fälligen Zinstermin anzupassen, um Unannehmlichkeiten für Sie durch Mehr/Minderzahlungen zu vermeiden. Den genauen Betrag entnehmen Sie Ihrer neuen Mietenvorschreibung.
  • Wie wird der Saldo verrechnet?
    Sofern Sie mit Abbuchungsauftrag bezahlen, brauchen Sie sich um nichts weiter zu kümmern. Der veränderte Betrag wird wie in der Aufstellung oben bzw. in Ihrer Jahresabrechnung auf Seite zwei berücksichtigt.
    Wenn Sie eine andere Zahlungsmethode gewählt haben, haben Sie die angepassten Zahlscheine automatisch mit Ihrer Jahresabrechnung erhalten.
  • Ist bei einer Nachzahlung eine Ratenzahlung möglich?
    Ja, wenn Sie Mieter:in einer GIWOG Wohnung sind, ist eine Verteilung der Nachzahlung auf fünf Monatsraten, beginnend mit August möglich bzw. wird diese bei größeren Nachzahlungen automatisch berücksichtigt und ist im Zahlungsplan auf der Abrechnung ersichtlich. Die Ratenzahlung kann auch bei kleineren Nachzahlungen auf Anfrage vereinbart werden.

Haben Sie noch Fragen?
Bitte wenden Sie sich an unsere Betriebskostenhotline 050 888 4000 für Mietwohnungen bzw. 4001 für Eigentum.

» » » Hilfe für Flüchtlinge

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

die Giwog bekennt sich zur Unterstützung von Flüchtlingen aus der Ukraine. So konnten wir in der Steiermark in Zusammenarbeit mit Betreuungsein­richtungen bereits mehr als 30 Wohnungen zur Unterbringung von Flüchtlingen anbieten. Wir arbeiten zur Zeit auch in Ober­öster­reich mit Einrichtungen der Flüchtlings­betreuung zusammen, um ein Kontingent aus unserem Wohnungsbestand zur Verfügung stellen zu können.

Generell gilt, dass die Unterbringung von Flüchtlingen in Ober­österreich aus rechtlichen Gründen nur in sogenannten „ausfinanzierten“ Wohnungen zulässig ist. Sollten Sie als Mieter/Mieterin ebenfalls Flüchtlinge durch vorüber­gehende Überlassung Ihrer Wohnung unterstützen wollen, so gilt:

 

  • Die Wohnung darf nur unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Eine Untervermietung ist nicht zulässig.
  • Die Höchstbelegungsklausel gemäß Mietvertrag darf nicht überschritten werden.
  • Diese unentgeltliche Überlassung ist mit maximal 12 Monaten zu befristen.
  • Die Zusammenarbeit mit einer Betreuungseinrichtung ist verpflichtend vorzusehen und zu belegen.
  • Vor der definitiven Überlassung ist die Genehmigung durch uns zu beantragen (-> Formular).

 

Wir weisen darauf hin, dass Sie während der Zeit der Überlassung weiterhin mit allen Rechten und Pflichten Mieter:in unserer Wohnung bleiben. In Ihrem eigenen Interesse empfehlen wir Ihnen, vor einer Überlassung Ihrer Wohnung jedenfalls die Abstimmung mit Einrichtungen der Flüchtlings­betreuung vorzusehen.

 

Offizielle Infos zur Nachbarschaftshilfe finden Sie unter: LAND OÖ-UKRAINE: www.land-oberoesterreich.gv.at/ukraine

Ihr Traum vom Eigentum aktuell bieten wir diese Eigentumsprojekte an:

Betriebliche Gesundheitsförderung

Für die vorbildliche und nachhaltige Investitionen in die Gesundheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhielt die GIWOG das "Gütesiegel für Betriebliche Gesundheitsförderung"

Hier finden Sie unsere aktuell ausgeschriebenen Stellen:    

-> JOBS

 

Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung!

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GIWOG steht für das Schaffen von qualitativ hochwertigen und leistbaren Wohnraum.

Mehr über die GIWOG
investiertes NEUBAUVOLUMEN

2021 / EUR

29.190.000
VERWALTETE WOHNEINHEITEN

31.12.2021

12.134
Errichtete Wohneinheiten

im Jahr 2021

27